Wir tragen das Kreuz nicht länger! |
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Zweimal die Woche heißt es: ab zum Religionsunterricht. Und zwar bis zum Eintritt in die Religionsmündigkeit – das ist mit 14 Jahren – zwangsweise, es sei denn es erklären sich die Erziehungsberechtigten mit einer Nicht-Teilnahme einverstanden. |
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Religionsunterricht – Wo kommt’s her?
Religionsunterricht in staatlichen Schulen gibt es in Deutschland nicht etwa erst, seit es die Bundesrepublik gibt. Am 20. Juli 1933 schlossen die nationalsozialistische Reichsführung und der Vatikan ein Abkommen, das sogenannte Reichskonkordat, ab, um die „bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu festigen und zu fördern.“ Damit ist „Reli“ als ordentliches Lehrfach, wie wir es heute kennen, eingeführt worden. Denn im Gründungsprozess der Bundesrepublik wurde den Religionsunterricht nicht etwa in Frage gestellt. Und deshalb ist nun in unserem Grundgesetz in Artikel 7 Absatz 3 zu lesen: „Der Religionsunterricht ist in öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt…“. Du sollst nicht… Doch in Deutschland sind Staat und Kirche eigentlich voneinander getrennt. Dies bedeutet, dass der Staat sich nicht in das Handeln religiöser Zusammenhänge einmischen darf. Auch darf er seinen BürgerInnen nicht vorschreiben, ob und welcher religiösen Gruppe sie sich anschließen. Andersrum bedeutet diese Trennung, dass die Religionsgemeinschaften sich nicht direkt in das Handeln des Staates einmischen dürfen. Konkret werden heute jedoch Religionsgemeinschaften zum Beispiel bei Anhörungen gegenüber anderen sozialen Gruppen besser gestellt. Bremen und Berlin - Hochburgen der Ketzerei? Ausnahmen stellen Berlin und Bremen dar. Denn in beiden Ländern gilt die so genannte „Bremer Klausel“. Sie besagt, dass in Berlin und Bremen Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes eben nicht gilt und damit Religionsunterricht kein ordentliches Lehrfach ist. Nichts desto trotz findet der Religionsunterricht in den Räumen der staatlichen Schulen statt. So haben die Religionsgemeinschaften die volle Kontrolle über den Religionsunterricht. Die SchülerInnen können entscheiden, ob sie an ihm teilnehmen wollen. Doch selbst dann, wenn die Religionsmündigkeit erreicht worden ist und die Eltern nicht mehr im Weg stehen, ist der Austritt aus dem Religionsunterricht mit Schwierigkeiten verbunden: Minderjährige SchülerInnen müssen beaufsichtigt werden oder es muss ein Ersatzunterricht belegt werden. |
Seite erstellt am: 16.05.2004 | last modified: |
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