Satzung

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in der Neufassung vom 04.11.95



I. Allgemeines


§ 1 Name, Zugehörigkeit, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "JungdemokratINNen/Junge Linke Berlin - radikaldemokratischer und parteiunabhängiger Jugendverband" (JD/JL Berlin). Er ist der Landesverband der Jungdemokraten Bundesverband e.V. und der Marxistischen Jugendvereinigung Junge Linke in Berlin.

        

(2) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. (3) Der Sitz des Vereins ist Berlin.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Die JD/JL Berlin sind über den Bundesverband der JD Mitglied der IFLRY und des LYMEC (International Federation of Liberal and Radical Youth; Liberal Youth Movement of the European Community).



§ 2 Zweck

(1) Die JD/JL Berlin sind der Verband radikaldemokratisch denkender und handelnder junger Menschen in Berlin. Sie treten ein für eine freiheitliche demokratische Gesellschaftsordnung, für einen sozialen Rechtsstaat und die Verwirklichung der Demokratie in allen Bereichen.

(2) Sie sehen es als ihre Aufgabe an, die Freiheit des einzelnen und die gemeinschaftliche Selbstbestimmung in der Gesellschaft zu fördern, Kritikfähigkeit und politischen Einsatzwillen junger Menschen zu entwickeln und zu sichern sowie das Erkennen, Aussprechen und Durchsetzen der Interessen Jugendlicher in diesem Sinne zu unterstützen. Sie halten die Pflege und Verstärkung der internationalen Solidarität für eine ihrer vornehmsten Aufgaben.

(3) Sie erfüllen ihre Aufgaben insbesondere durch Maßnahmen der politischen Bildung, durch Öffentlichkeitsarbeit und durch das Einbringen der JD/JL-Politik in den Willensbildungsprozeß staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen. Zur Erfüllung der Aufgaben der JD/JL gehört auch die Durchführung internationaler Begegnungen.

(4) Die JD/JL Berlin pflegen auch die Verbindungen zu demokratischen Parteien, zu Gewerkschaften, Jugendverbänden und anderen Organisationen, soweit das zur Durchsetzung der Ziele der JD/JL beiträgt.



§ 3 Voraussetzungen und Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied können Personen und Gruppen werden, die Grundsätze und Satzung der JD/JL Berlin anerkennen und die bzw. deren Mitglieder das 14. Lebensjahr vollendet und das 32. Lebensjahr nicht überschritten haben.

(2) Mitglied der JD/JL Berlin kann nicht sein, wer Mitglied oder Wahlbewerber einer mit den JD/JL konkurrierenden Vereinigung ist. Über die Konkurrenz einer Vereinigung zu JD/JL entscheidet die Landeskonferenz.

(3) Die Mitgliedschaft ist beim Landesvorstand zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag ist innerhalb eines Monats zu entscheiden. Vor der Entscheidung über die Aufnahme ist dem Vorstand der zuständigen Gliederung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Weicht die Stellungnahme der Gliederung von der Entscheidung des Landesvorstandes ab, so entscheidet innerhalb eines weiteren Monats die Landeskonferenz endgültig, der dem Antragsteller Gelegenheit zur Begründung seines Beitrittswunsches zu geben hat. Nach dem Aufnahmebeschluß ist dem Mitglied der Mitgliedsausweis unverzüglich zuzustellen. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller begründet mitzuteilen.

(4) Für Gruppen, die Mitglied der JD/JL Berlin werden, gelten die Regelungen für Regionalverbände im Sinne dieser Satzung.



§ 4 Rechte und Pflichten des Mitglieds

(1) Die Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der JD/JL zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit zu beteiligen.

(2) Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Landesschiedsausschusses sind zu Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Tatsachen und über die Beratung auch nach Beendigung ihres Amtes und auch gegenüber anderen Mitgliedern verpflichtet.

(3) Zu den Pflichten der Mitglieder gehört die Beitragszahlung. Näheres bestimmt die Beitragsordnung, die von der Landeskonferenz mit einfacher Mehrheit beschlossen und geändert werden kann.

(4) Stimmberechtigt in Organen des Landesverbandes und der Gliederungen und wählbar zu solchen Organen ist nur, wer für das vergangene Jahr keine Beitragsschulden hat. Stundungen und Befreiungen sind einer Beitragszahlung gleichzusetzen.

(5) Bei der Berechnung der Delegiertenzahlen für die Organe des Landesverbandes werden nur die Mitglieder berücksichtigt, die am 15. Januar stimmberechtigt im Sinne des Absatzes (4) sind.

(6) Mitglieder mit Beitragsrückständen sind auf die Bestimmungen der Absätze (4) und (5) rechtzeitig hinzuweisen.



§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch

a) Tod,

b) Vollendung des 35. Lebensjahres, bei Amtsträgern jedoch nicht vor Ende der Amtszeit,

c) Austritt, der schriftlich gegenüber dem Landesvorstand oder dem Vorstand der zuständigen Gliederung zu erklären ist,

d) Ausschluß,

e) Verlust.

(2) Ein Mitglied kann nur durch den Landesschiedsausschuß und nur dann ausgeschlossen werden, wenn es erheblich gegen die Grundsätze oder die Satzung des Verbandes verstoßen, ihm schweren Schaden zugefügt oder über einen Zeitraum von zwei Jahren seine Pflichten nach § 4 (3) nicht erfüllt hat.

(3) Die Mitgliedschaft kann verlieren, wer ein Jahr lang ohne Nachricht an keiner Versammlung des Landesverbandes oder seiner Gliederungen teilgenommen hat. Das Zahlen von Beiträgen gilt als Nachricht. Die Feststellung des Verlustes trifft der Landesvorstand, nachdem das Mitglied durch eingeschriebenen Brief über die Möglichkeit des Verlustes informiert wurde oder nur deshalb nicht informiert werden konnte, weil es nach postalischer Auskunft unbekannt verzogen ist.



II. Organisationen des Landesverbandes



§ 6 Gliederung

(1) Der Landesverband gliedert sich in Regionalverbände, deren Gebiete durch die Landeskonferenz festgelegt werden. Die Gebiete der Regionalverbände haben den Gebieten eines oder mehrerer Bezirke zu entsprechen. Sie dürfen sich nicht überschneiden. Die Regionalverbände vereinigen in der Regel die Mitglieder, die in ihrem Gebiet wohnen.

(2) Die Regionalverbände arbeiten im Rahmen der ihnen durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Sie sind an die Beschlüsse der Organe des Landesverbandes gebunden.



§ 7 Organe des Landesverbandes

(1) Die Organe des Landesverbandes sind:

a) die Landeskonferenz,

b) der Landesrat,

c) der Landesvorstand.



§ 8 Stellung und Aufgaben der Landeskonferenz

(1) Die Landeskonferenz ist das höchste Organ der JD/JL Berlin. An ihre Beschlüsse sind alle Gremien des Landesverbandes und der Gliederungen gebunden.

(2) Die Landeskonferenz ist zur Beschlußfassung über alle die JD/JL Berlin betreffenden Fragen berufen. Ihr vorbehalten sind insbesondere Beschlüsse über:

a) die Grundsätze und das Arbeitsrahmenkonzept der JD/JL Berlin,

b) den Rechenschaftsbericht des Landesvorstandes,

c) den Kassenbericht des Landesschatzmeisters,

d) den Bericht der Rechnungsprüfer,

e) den Rechenschaftsbericht des Präsidiums der Landeskonferenz,

f) die Entlastung des Landesschatzmeisters,

g) die Entlastung des Landesvorstandes,

h) die Entlastung des Präsidiums der Landeskonferenz,

i) die Änderung der Satzung,

j) die Auflösung des Landesverbandes.

Über Angelegenheiten, für die nach den Richtlinien der Senatsverwaltung für Jugend und Frauen oder anderer Behörden über die Verwendung öffentlicher Mittel der Landesvorstand zuständig ist, kann die Landeskonferenz keine Beschlüsse fassen. Beschlüsse des Landesschiedsausschusses kann sie kann sie weder aufheben noch ändern.

        
(3) Der Landeskonferenz vorbehalten sind Wahl und Abwahl

a) des Präsidiums der Landeskonferenz,

b) der Mitglieder des Landesvorstandes,

c) der drei Rechnungsprüfer,

d) der ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Landesschiedsausschusses,

e) der Delegierten und Ersatzdelegierten zu Bundesdelegiertenkonferenzen und Bundeshauptausschüssen.



§ 9 Zusammensetzung der Landeskonferenz

(1) Die Landeskonferenz besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern der JD/JL Berlin, die länger als 28 Tage Mitglied sind.

(2) Die Landeskonferenz kann mit Wirkung vom nächsten Geschäftsjahr an einen Delegiertenschlüssel für die Landeskonferenz beschließen, der für jeden Regionalverband drei Grundmandate und jeweils für eine im Beschluß zu nennende Zahl von Mitgliedern ein weiteres Mandat vorsieht. Dann gelten § 4 (5) und § 12 (1) Satz 3 entsprechend.

Der Landeskonferenz beigeordnet sind mit beratender Stimme und Antragsrecht Bezirksverordnete und Mitglieder des Abgeordnetenhauses, sofern sie Mitglieder der JD/JL sind.



§ 10 Einberufung und Leitung der Landeskonferenz

(1) Ordentliche Sitzungen der Landeskonferenz finden mindestens einmal jährlich im ersten Viertel des Jahres statt. Eine außerordentliche Landeskonferenz muß einberufen werden

a) auf Beschluß des Landesvorstandes,

b) auf Beschluß des Landesrates,

c) auf schriftlich begründeten Antrag zweier Regionalverbände.

Für sie muß spätestens zum 21. Tage nach dem Beschluß (a,b) bzw. nach Eingang des Antrages (c) eingeladen werden.

(2) Die Landeskonferenz wird vom Präsidenten der Landeskonferenz unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung, die er mit dem Landesvorstand abstimmen muß, mindestens 14 Tage vor einer ordentlichen Landeskonferenz bzw. mindestens 8 Tage vor einer außerordentlichen Landeskonferenz einberufen.

(3) Die Landeskonferenz wird von ihrem Präsidium geleitet. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und zwei Stellvertretern, die sich in der Protokollführung abwechseln.

(4) Das Präsidium wird zu Beginn der ordentlichen Landeskonferenz gewählt und bleibt bis zum Zusammentritt der nächsten ordentlichen Landeskonferenz im Amt. Die Eröffnung der ordentlichen Landeskonferenz und die Wahl des Präsidiums wird von einem vom Landesvorstand bestimmten Mitglied des Landesvorstands geleitet.



§ 11 Stellung und Aufgaben des Landesrates

(1) Über die Einsetzung des Landesrats entscheidet die ordentliche Landeskonferenz.

(2) Der Landesrat ist die ständige Vertretung der Landeskonferenz. Er berät und beschließt über alle die JD/JL Berlin betreffenden Fragen, sofern die Beschlußfassung nicht anderen Organen vorbehalten ist. Er kontrolliert den Landesvorstand bei seiner laufenden Arbeit. Seine Beschlüsse binden den Landesvorstand und die Gliederungen.

(3) Dem Landesrat vorbehalten sind Beschlüsse über

a) die Auslegung der Beschlüsse der Landeskonferenz,

b) die Suspendierung von Mitgliedern des Landesvorstandes bis zur Entscheidung einer außerordentlichen Landeskonferenz,

c) den Haushalt der JD/JL Berlin.

(4) Der Landesrat ist zur Nachwahl von Delegierten und Ersatzdelegierten zu Organen der Bundesverbände und zur Nachwahl von Mitgliedern des Landesvorstandes und des Landesschiedsausschusses berechtigt.

(5) Setzt die Landeskonferenz den Landesrat nicht ein, werden die in Absatz (2)-(3)b) genannten Aufgaben des Landesrats vom Präsidium der Landeskonferenz wahrgenommen. Über den Haushalt der JD/JL-Berlin beschließt dann der Landesvorstand.



§ 12 Zusammensetzung des Landesrates

(1) Der Landesrat besteht aus den Delegierten der Regionalverbände und den Mitgliedern des Landesvorstandes. Jeder Regionalverband erhält drei Grundmandate und für jeweils angefangene 10 Mitglieder entsprechend § 4 (5) ein weiteres Mandat. Die Berechnung der Mandatszahlen wird vom Landesschatzmeister am 16. Januar eines jeden Jahres durchgeführt und den Regionalverbänden binnen einer Woche mitgeteilt.

In allen die Rechenschaftspflicht des Landesvorstandes betreffenden Fragen entfällt das Stimmrecht seiner Mitglieder.

(2) Dem Landesrat mit beratender Stimme und Antragsrecht beigeordnet sind die im § 9 (2) genannten Personen.



§ 13 Einberufung und Leitung des Landesrates

(1) Der Landesrat tritt zu mindestens 9 Sitzungen im Jahr zusammen, von denen mindestens alle zwei Monate eine stattfinden muß.

Eine außerordentliche Sitzung muß einberufen werden auf

a) Beschluß des Landesvorstandes,

b) schriftlich begründeten Antrag eines Regionalverbandes,

c) schriftlich begründeten Antrag eines Viertels der Mitglieder des Landesrates.

Für sie muß spätestens zum 14. Tag nach dem Beschluß (a) bzw. nach dem Eingang des Antrages (b,c) eingeladen werden.

(2) Die Einladung zur Sitzung des Landesrates ist seinen Mitgliedern Landesvorstand unter Angabe der vom Präsidenten erstellten Tagesordnung mindestens 8 Tage vor einer ordentlichen Sitzung bzw. mindestens 3 Tage vor einer außerordentlichen Sitzung zuzusenden.

(3) Die Sitzung des Landesrates wird vom Präsidenten der Landeskonferenz oder einem seiner beiden Stellvertreter geleitet. Das Protokoll wird von den Stellvertretern abwechselnd geführt .



§ 14 Landesvorstand

(1) Der Landesvorstand führt die Geschäfte des Landesverbandes auf der Grundlage der Beschlüsse von Landeskonferenz und Landesrat. Er wacht über die Einhaltung der Beschlüsse der Organe des Landesverbandes durch die Gliederungen.

        
(2) Der Landesvorstand besteht aus bis zu sieben Mitgliedern, von denen eines als Landesvorsitzender gewählt werden kann und eines als Landesschatzmeister gewählt werden muß. Ob ein Landesvorsitzender gewählt wird oder nicht, entscheidet die Landeskonferenz mit einfacher Mehrheit.

(3) Vertretungsberechtigt im Sinne des Vereinsrechts sind der Landesschatzmeister und sein durch die Geschäftsverteilung des Landesvorstandes bestimmter Stellvertreter. Sie haben Einzelvertretungsmacht. Geschäfte, die den Landesverband in einer Höhe von mehr als 1000,- DM belasten, sind von der Mehrheit der Mitglieder des Landesvorstandes zu zeichnen. Im Innenverhältnis ist zusätzlich vereinbart, das der Landesschatzmeister und sein Stellvertreter grundsätzlich gemeinsam handeln. Allein in dringenden Fällen kann einer von ihnen bei Verhinderung des anderen allein zeichnen.

(4) Die Mitglieder des Landesvorstandes haben das Recht, an allen Veranstaltungen der JD/JL Berlin und ihrer Gliederungen beratend teilzunehmen.

(5) Die Geschäftsverteilung innerhalb des Landesvorstandes wird vom Landesvorstand beschlossen und ist dem Landesrat auf der nächsten Sitzung mitzuteilen.



§ 15 Finanzen, Buchführung

Die Rechnungsprüfer haben das Recht, nach Abschluß des Geschätsjahres die Pflicht, alle Belege, Bücher und sonstigen Finanzunterlagen des Landesverbandes zu prüfen. Sie haben das Recht auch gegenüber den Gliederungen des Landesverbandes.

Rechnungsprüfer kann nicht sein, wer im Landesverband oder einer seiner Gliederungen einem Vorstand angehört, in einem Beschäftigungsverhältnis zu den JD/JL Berlin steht oder Mitglied des Präsidiums der Landeskonferenz ist.



III. Gliederungen



§ 16 Aufgaben und Organe

(1) Die Regionalverbände sind zuständig für

a) politische Unterrichtung der Mitglieder, Meinungs- und Willensbildung,

b) Förderung des Zusammenhalts unter den Mitgliedern,

c) Öffentlichkeitsarbeit in ihrem Gebiet,

d) Durchführung der Beschlüsse der Organe des Landesverbandes,

e) Vertretung der JD/JL-Politik in Angelegenheiten ihres Gebietes.

(2) Die Regionalverbände erhalten einen in der Beitragsordnung festzulegen-den Anteil an den Beiträgen der Mitglieder, der nach den geltenden Abrechnungsrichtlinien zu verwenden ist.

(3) Die Organe der Regionalverbände sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Regionalvorstand.

(4) Regionalverbände können sich eine eigene Satzung geben, soweit diese nicht im Widerspruch zur Satzung der JD/JL Berlin steht.



§ 17 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung kann über alle den Regionalverband betreffenden Angelegenheiten beraten und beschließen. Ihre Beschlüsse binden den Regionalvorstand. Ihr vorbehalten sind Beschlüsse über

a) das Arbeitskonzept des Regionalverbandes,

b) den Rechenschaftsbericht und den Kassenbericht des Regionalvorstandes,

c) den Bericht der Kassenprüfer,

d) die Entlastung des Regionalschatzmeisters und des Regionalvorstandes.

(2) Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten die Wahlen, Ab- und Nachwahlen

a) der Mitglieder des Regionalvorstandes,

b) der Delegierten und Ersatzdelegierten zu den Organen des Landesverbandes,

c) der beiden Rechnungsprüfer.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Regionalvorstand mit einer Frist von 8 Tagen einberufen und von einem Mitglied des Regionalvorstandes geleitet.

In begründeten Ausnahmefällen verkürzt sich die Frist auf 3 Tage.

(4) Der Regionalvorstand ist verpflichtet, auf Verlangen des Landesvorstandes innerhalb von 8 Tagen, spätestens zum 14. Tag eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Kommt der Regionalvorstand diesem Verlangen trotz schriftlicher Aufforderung, die durch einen eingeschriebenen Brief zu erfolgen hat, nicht nach, so kann der Landesvorstand selbst die Mitgliederversammlung einberufen.

(5) Für die Rechnungsprüfer gilt § 15 sinngemäß.



§ 18 Regionalvorstand

(1) Der Regionalvorstand führt die Geschäfte des Regionalverbandes im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Organe des Landesverbandes. Er besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, von denen eines zur Führung der Finanzen gewählt wird (Regionalschatzmeister).



IV. Verfahrensregeln



§ 19 Wahlen und Abstimmungen

(1) Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet in allen Organen des Landesverbandes und der Gliederungen die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Für Abwahlen ist die absolute Mehrheit erforderlich, ebenso für Suspendierungen. Stimmenthaltungen gelten als gültige Stimmen.

(2) Ergibt sich bei Wahlen Stimmengleichheit, so findet eine Stichwahl unter den Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl statt, soweit dies erforderlich ist.

(3) Zur Abstimmung sind die Fragen so zu stellen, daß sie sich mit Ja oder Nein beantworten lassen bzw. alternativ abgestimmt werden können. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. In diesem Fall wird die Abstimmung auf Antrag wiederholt.

(4) Wahlen und Abstimmungen werden grundsätzlich offen durchgeführt. Sie müssen auf Mitgliederversammlungen auf Antrag eines Mitgliedes geheim, in gewählten Organen ausschließlich offen und auf Antrag eines Viertels ihrer Mitglieder namentlich stattfinden.

(5) Stimmübertragung ist unzulässig. Ist ein Mandatsträger an der Ausübung seines Mandats gehindert, so hat er unverzpglich den Vorstand der entsprechenden Gliederung zu unterrichten. An seine Stelle tritt ein Ersatzdelegierter in der Reihenfolge der Wahl.

(6) Alle Wahlgremien sind berechtigt, den von ihnen gewählten Vertretern für Personal- und Sachentscheidungen Weisungen zu erteilen. Beachtet ein Vertreter die Weisung nicht, so muß er sein Verhalten gegenüber dem Wahlgremium begründen. Das Wahlgremium entscheidet dann, ob es das Verhalten des Vertreters gutheißt, mißbilligt oder rügt. Mißbilligt es die Nichtbeachtung seiner Weisung, muß innerhalb von 21 Tagen das Wahlgremium über die Vertrauensfrage entscheiden. Diese Entscheidung ist in der Einladung als Tagesordnungspunkt aufzuführen.

(7) Antragsrecht in den Organen haben ihre Mitglieder, Beigeordneten und Gliederungen. Anträge zur ordentlichen Landesversammlung sind spätestens 21 Tage vor der Landeskonferenz in der Landesgeschäftsstelle einzureichen. Verspätet eingegangene Anträge können von der ordentlichen Landeskonferenz durch Beschluß in die Tagesordnung aufgenommen werden. Anträge zur außerordentlichen Landeskonferenz können jederzeit gestellt werden; § 24 (1) Satz 2 bleibt unberührt.

(8) Bei Kandidatenbefragungen und -diskussionen sind weder Redezeitbeschränkungen noch Schluß der Debatte per Antrag möglich.



§ 20 Einladung, Beschlußfähigkeit, Protokollführung, Öffentlichkeit

(1) Einladungen zu Sitzungen der Organe des Landesverbandes und der Gliederungen bedürfen der Schriftform. Einladungen zu Vorstandssitzungen können auch mündlich erfolgen.

(2) Organe sind beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen wurden. Vorstände sind auch beschlußfähig, wenn sie vollzählig sind.

(3) Über alle Sitzungen der Organe des Landesverbandes und der Gliederungen ist eine Niederschrift zu führen, die mindestens die Namen der Anwesenden, Ort, Zeit und Dauer der Sitzung , die Tagesordnung, die gefaßten Beschlüsse im Wortlaut und das Ergebnis aller Wahlen und Abstimmungen enthält.

Die Niederschriften sind vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Sie werden in der Landesgeschäftstelle verwahrt. Der Niederschrift sind die Stimmzettel der geheimen Wahlen und Abstimmungen in einem verschlossenen Umschlag beizufügen und bis zum Ende der Amtszeit in der Landesgeschäftsstelle aufzubewahren.



§ 21 Amtsdauer

(1) Die Amtsdauer aller Mandatsträger endet mit Ablauf der Jahreshauptversammlung, bzw. der ordentlichen Landeskonferenz des auf die Wahl folgenden Jahres.

(2) Die Jahreshauptversammlungen der Regionalverbände finden bis Ende Januar eines jeden Jahres statt.



§ 22 Schiedsordnung

(1) Zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Organen des Landesverbandes oder der Gliederungen und zur Durchführung von Ordnungsverfahren wird ein Landesschiedsausschuß gebildet.

(2) Der Landesschiedsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden, der Jurist sein soll, und zwei Beisitzern (ordentliche Mitglieder). Im Falle der Verhinderung eines ordentlichen Mitgliedes nimmt sein Stellvertreter dessen Aufgaben wahr.

(3) Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Landesschiedsausschusses dürfen innerhalb der Bundesverbände keinem Vorstand angehören und in keinem Beschäftigungsverhältnis zu einem der Bundesverbände oder einer ihrer Gliederungen stehen. Sie dürfen auch nicht dem Präsidium des JD-Bundeshauptausschusses oder der Landeskonferenz angehören.

(4) Der Landesschiedsausschuß kann

a) Beschlüsse zur Auslegung der Satzung fassen,

b) über die Verbindlichkeit von Entscheidungen der Organe des Landesverbandes und der Gliederungen beschließen,

c) ein Mitglied ausschließen.

(5) Der Landesschiedsausschuß wird nur auf Antrag tätig.

Antragsberechtigt sind

a) bei Streitigkeiten die Betroffenen,

b) sonst der Bundesvorstand, der Landesvorstand und der zuständige Regionalvorstand.

Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Zivil- bzw. Strafprozeßordnung entsprechend den Gegebenheiten des Verbandes.

Der Ausschluß ist nur im Ordnungsverfahren zulässig.



§ 23 Auflösung des Landesverbandes

(1) Die Auflösung des Landesverbandes kann nur auf Antrag einer Landeskonferenz von einer ordentlichen Landeskonferenz mit 3/4-Mehrheit der dort Stimmberechtigten beschlossen werden.

(2) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen der JD/JL Berlin einer von der Landeskonferenz zu bestimmenden gemeinnützigen Vereinigung zu.



§ 24 Änderung und Inkrafttreten

(1) Diese Satzung kann nur mit der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen von der Landeskonferenz geändert werden. Anträge auf Satzungsänderung werden von der Landeskonferenz nur behandelt, wenn sie spätestens mit der Einladung verschickt wurde.

(2) Für die Änderung des § 23 ist die dort genannte Mehrheit erforderlich.

(3) Mit einer Änderung von § 2 (5) Satz 2 der JD/JL-Bundessatzung ändert sich automatisch § 1 (5) dieser Satzung.

(4) Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlußfassung in Kraft, § 4 (5) jedoch erst am 1.Januar des darauffolgenden Jahres.






Seite erstellt am: 12.06.98 | last modified:


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